Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 34b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34b

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 34 b,
  1. Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
  2. Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur. Anmerkung eins, )

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

(_______________________

Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021-8, G 184/2021-4, G 194/2021-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Juli 2021, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Ziffer römisch zwei
    Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 in Kraft.
  3. Ziffer römisch drei
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021,)

Im RIS seit

02.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40221937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P34b/NOR40221937

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