§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG leistet.Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG leistet.
(2)Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die StelleAuf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des römisch sechs. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des gleichfalls dort genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann unddes im Paragraph 46, Absatz 6, HGG 1992 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des gleichfalls dort genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und
des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.des im Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.