Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 34b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34b

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    Zivildienstübungen,
  2. Ziffer 2
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst oder,
  3. Ziffer 3
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins
leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978 leistet.
  1. Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des römisch sechs. Abschnittes des HGG sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des im Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres und
    2. Ziffer 2
      des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 3,Bei Zivildienstübungen sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungsbeträge, die über die Pauschalentschädigung hinausgehen, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, HGG.

Anmerkung

Hinsichtlich von Ansprüchen nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1982
zuerkannt wurden siehe Art. II des Übergangsrechtes zum
Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986.
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062062

Alte Dokumentnummer

N4198810215A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P34b/NOR12062062

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