Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch vier

Außerordentlicher Zivildienst

Paragraph 21, (1) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 8, (ausgenommen Absatz 2,), 9, 11 (ausgenommen Absatz eins,, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Absatz eins, letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
  3. Absatz 4,Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Absatz eins, maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, daß die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann der Bundesminister für Inneres die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen. Abschnitt römisch vier ist anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird ein gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Zivildienstpflichtiger zum außerordentlichen Zivildienst herangezogen, so sind ihm diese Zeiten als Übungszeiten anzurechnen.

Schlagworte

Katastrophenfall

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40014277

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P21/NOR40014277

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