Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch vier

Außerordentlicher Zivildienst

Paragraph 21, (1) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 8, (mit Ausnahme des Absatz 2,), 9 (mit Ausnahme des Absatz 3,), 11 (ausgenommen die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet), 12, 13, 17, 18, 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 21,)
  2. Absatz 3,Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.

Schlagworte

Katastrophenfall

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061638

Alte Dokumentnummer

N41986104513

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P21/NOR12061638

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