Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch vier

Außerordentlicher Zivildienst

Paragraph 21, (1) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 8, (ausgenommen Absatz 2,), 9 (ausgenommen Absatz 3,), 11 (ausgenommen Absatz eins,, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Absatz eins, letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Schlagworte

Katastrophenfall

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062048

Alte Dokumentnummer

N4198810201A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P21/NOR12062048

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