Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 2, (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

  1. Ziffer eins
    die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. Ziffer 2
    deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
  1. Absatz 2,Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
  2. Absatz 3,Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
  3. Absatz 4,Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 35, Absatz 3, WG) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 35, Absatz 4, WG) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
  4. Absatz 5,Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Für Zivildienstpflichtige, die eine Zivildiensterklärung abgegeben und nach dem 1. März 1997 den ordentlichen Zivildienst angetreten haben, dauert dieser, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate.

Anmerkung

vgl. jetzt § 1

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990, Schulausbildung

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065680

Alte Dokumentnummer

N4199660013J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P2/NOR12065680

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