Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 2, (Verfassungsbestimmung) (1) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens erklären (Zivildiensterklärung),

  1. Ziffer eins
    die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,
  2. Ziffer 2
    deshalb Zivildienst leisten zu wollen und
  3. Ziffer 3
    keinem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) anzugehören.
Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
  1. Absatz 2,Mit Einbringung einer Zivildiensterklärung gemäß Absatz eins, wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.
  2. Absatz 3,Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Z 5, BGBl. Nr. 187/1994.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990, Schulausbildung

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064598

Alte Dokumentnummer

N4199434002J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P2/NOR12064598

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