§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 3 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 2)Paragraph 2, (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins und 3 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)
(2)Absatz 2,Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen Zivildienst (Abschnitt III) und in den außerordentlichen Zivildienst (Abschnitt IV); er ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen Zivildienst (Abschnitt römisch drei) und in den außerordentlichen Zivildienst (Abschnitt römisch vier); er ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.