Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 2, (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins und 3 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)

  1. Absatz 2,Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen Zivildienst (Abschnitt römisch drei) und in den außerordentlichen Zivildienst (Abschnitt römisch vier); er ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

Schlagworte

Verfassungsbestimmung

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061615

Alte Dokumentnummer

N41986104283

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P2/NOR12061615

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