Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2,In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
    3. Ziffer 3
      die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am dritten Tag der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
    4. Ziffer 4
      die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
  3. Absatz 3,Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

Schlagworte

Bescheid

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P15/NOR40122082

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