Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2,In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat.
  3. Absatz 3,Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40068161

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P15/NOR40068161

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