(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.