Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Text

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsVon der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
    1. Ziffer eins
      ausgeweihte Priester,
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
    3. Ziffer 3
      Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
    4. Ziffer 4
      Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.