Absatz einsVon der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
- Ziffer einsausgeweihte Priester,
- Ziffer 2Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
- Ziffer 3Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
- Ziffer 4Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.