§ 13a. (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:Paragraph 13 a, (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.
(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 9) Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)