Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

Paragraph 13 a, (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

  1. Ziffer eins
    ausgeweihte Priester,
  2. Ziffer 2
    Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. Ziffer 3
    Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
  4. Ziffer 4
    Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)