Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulunterrichtsgesetz § 71

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 2 lit. h tritt ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 18 Z 1).

Text

Provisorialverfahren (Widerspruch)

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidung,
    1. Litera a
      daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
    2. Litera b
      betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
    3. Litera c
      dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
      1. Sub-Litera, a, a
        gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10,
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
      3. Sub-Litera, c, c
        nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder
      4. Sub-Litera, d, d
        nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 5 oder deren Wiederholung,
      jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
    4. Litera d
      daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,
    5. Litera e
      dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),
    6. Litera f
      daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
    7. Litera g
      dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
    8. Litera h
      dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist,
    ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
  3. Absatz 2 a,Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  4. Absatz 3,Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
  5. Absatz 4,Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
  6. Absatz 5,Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
    2. Ziffer 2
      der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
    Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
  7. Absatz 6,Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

  8. Absatz 7 a,Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

  9. Absatz 9,Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40256599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P71/NOR40256599

Navigation im Suchergebnis