(8)Absatz 8,In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.In den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, Litera a,, Litera b,, Litera c, nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, Litera d,, Litera e und Litera g, ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und Litera f, sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33,) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.