daß eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),daß eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),