Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 6

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
  2. Absatz 2,Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

Schlagworte

Sommertermin, Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40074687

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P6/NOR40074687

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