Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2)Absatz 2,Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
Schlagworte
Sommertermin, Aufnahmsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40074687