Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT

AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und

Eignungsprüfungen

Paragraph 6, (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.

  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  2. Absatz 3,Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Absatz 2, entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
  3. Absatz 4,Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

Schlagworte

Sommertermin, Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121763

Alte Dokumentnummer

N7198612225L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P6/NOR12121763

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