Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
  2. Absatz 2,Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.