(7)Absatz 7Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach Paragraph 8, bzw. Paragraph 8 a, des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.