Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014

Text

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart

Paragraph 29,

  1. Absatz einsFür den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30, oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 31 a, handelt, die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend” im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
  3. Absatz 3Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
  4. Absatz 4Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt Paragraph 27, Absatz 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (Paragraph 4,) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 5 aHat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
  7. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (Paragraph 3, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes).
  8. Absatz 7Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach Paragraph 8, bzw. Paragraph 8 a, des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
  9. Absatz 8Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.