(2)Absatz 2Für den Übertritt von einer Schulstufe
in eine höhere Schulstufe einer Schulart mit geringerer, gleicher oder größerer Bildungshöhe und
in die gleiche Schulstufe einer Schulart mit größerer Bildungshöhe
ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend'' enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend'' enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.