(6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs. 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (§ 6a StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (Paragraph 429, Absatz 4, StPO), Beschwerden (Paragraph 87, StPO) und Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (Paragraph 6 a, StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.