Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Revision

Paragraph 11, (1) Soweit nach Absatz 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision

  1. Ziffer eins
    bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der Paragraphen 202, 204, oder 212 FinStrG gerichtet sind;
  2. Ziffer 2
    bei Anklageschriften (Paragraph 208, StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 429, Absatz eins und 4 StPO), Strafanträgen (Paragraph 483, StPO), Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 304 ff. Anmerkung, richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (Paragraph 36, MedienG);
  3. Ziffer 3
    bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (Paragraph 149 a, StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (Paragraphen 179, ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im Paragraph 126, Absatz 2, StGB angeführten Betrag übersteigt (Paragraphen 367, ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des Paragraph 42, StGB abzielen.
  1. Absatz 2,Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Absatz eins, die Revision verfügen. Er kann aber auch im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.
  2. Absatz 3,Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
  3. Absatz 4,Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist (Paragraph 5, Absatz 3, StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen werden:
    1. Ziffer eins
      einzelne der im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen,
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'') oder
    3. Ziffer 3
      die im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'').
  4. Absatz 5,Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des Paragraph 5, Absatz 4, StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter.
  5. Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.
  6. Absatz 7,Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Absatz 4,) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

Schlagworte

Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Behördenleiter, Revisionsfreiheit, Zwischenerledigung, Wirtschaftsstrafsache

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011595

Alte Dokumentnummer

N1198614539S

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