bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB angeführten Betrag übersteigt (§§ 367 ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (Paragraph 149 a, StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (Paragraphen 179, ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im Paragraph 126, Absatz 2, StGB angeführten Betrag übersteigt (Paragraphen 367, ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des Paragraph 42, StGB abzielen.