Absatz eins,Abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision
- Ziffer einsbei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Paragraph 35, SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der Paragraphen 202, oder 212 FinStrG gerichtet sind;
- Ziffer 2bei Anklageschriften und Strafanträgen (Paragraph 210, StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 429, Absatz eins und 4 StPO), Beschwerden (Paragraph 87, StPO) und Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 344 ff. und 489 StPO);
- Ziffer 3bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (Paragraph 227, StPO);
- Ziffer 4bei sämtlichen Anträgen im Sinne von Paragraph 101, Absatz 2, StPO, ausgenommen Beweisanträge (Paragraph 104, Absatz eins, StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach Paragraph 33, MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;
- Ziffer 5bei der Trennung von Verfahren (Paragraph 27, StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (Paragraph 28, StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.