Erstellung des Stellenplanentwurfes
§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Paragraph 33, Unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 31, hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.