Erstellung des Stellenplanentwurfes
§ 33. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Paragraph 33, Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 31, den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.