Erstellung des Entwurfes des Stellenplanes
§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Paragraph 33, Unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 31, hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.