(5)Absatz 5,Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO), die Behandlung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195) sowie eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 Z 2 StPO ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (Paragraph 108, StPO), die Behandlung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195,) sowie eine Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.