Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsanwaltschaftsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch drei

INNERE EINRICHTUNG DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN BEHÖRDEN.

BERICHTE

Referate und Gruppen

Paragraph 5, (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind in den staatsanwaltschaftlichen Behörden Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden und die nach Möglichkeit mit einem, allenfalls auch mehreren Staatsanwälten zu besetzen sind.

  1. Absatz 2,Nach Maßgabe der Größe und des Aufgabenbereiches der staatsanwaltschaftlichen Behörde können mehrere Referate zu Gruppen zusammengefaßt werden, die jeweils einem Staatsanwalt (Paragraph 3, Absatz 2,) als Gruppenleiter unterstellt werden. Dem Gruppenleiter obliegen die Aufsicht über die ihm unterstellten Staatsanwälte und die Revision ihrer Erledigungen; daneben ist er in der Regel auch mit der Führung eines Referates zu betrauen.
  2. Absatz 3,Der Behördenleiter kann einem Staatsanwalt mit dessen Zustimmung bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Geschäfte Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Schöffen- oder Geschwornengericht zugewiesenen strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.
  4. Absatz 5,Gruppenleiter und Staatsanwälte, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen wird, müssen über die entsprechende Eignung und Erfahrung verfügen und mindestens zehn Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig gewesen sein.
  5. Absatz 6,Die Zusammenfassung von Referaten in Gruppen und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung entbinden den Behördenleiter nicht von seinen Aufsichtspflichten.

Schlagworte

Revisionsfreiheit, Schöffengericht, Fachaufsicht

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011461

Alte Dokumentnummer

N1198610477N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P5/NOR12011461

Navigation im Suchergebnis