Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch drei

INNERE EINRICHTUNG DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN BEHÖRDEN.

BERICHTE

Referate und Gruppen

Paragraph 5, (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten einer staatsanwaltschaftlichen Behörde zufallenden Geschäfte sind auf Referate aufzuteilen, die mit einem, allenfalls auch mit mehreren Staatsanwälten zu besetzen sind.

  1. Absatz 2,Referate dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Staatsanwaltsplanstellen (abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) eröffnet werden. Weder für die Sprengelstaatsanwälte noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Staatsanwälte dürfen eigene Referate eröffnet werden.
  2. Absatz 3,Bei staatsanwaltschaftlichen Behörden mit vier oder mehr systemisierten Staatsanwaltsplanstellen sind die Referate zu Gruppen zusammenzufassen, die vom Behördenleiter oder von einem Ersten Stellvertreter oder von einem allfälligen Gruppenleiter geleitet werden. Jedes Referat darf nur einer Gruppe zugeordnet werden. Die Zahl der Gruppen darf die Zahl der bei der staatsanwaltschaftlichen Behörde systemisierten Planstellen für den Leiter, für den (die) Ersten Stellvertreter und für den (die) Gruppenleiter nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Dem Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die unterstellten Staatsanwälte insbesondere auch die Revision ihrer Erledigungen. Der Behördenleiter kann einem Staatsanwalt, der über die entsprechende Eignung und Erfahrung verfügt und mindestens zehn Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig war, bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Geschäfte Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Schöffen- oder Geschworenengericht zugewiesenen strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.
  5. Absatz 6,Die Zusammenfassung von Referaten in Gruppen und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung entbinden den Behördenleiter nicht von seinen Aufsichtspflichten.

Schlagworte

Revisionsfreiheit, Schöffengericht, Fachaufsicht

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12017341

Alte Dokumentnummer

N1199956209L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P5/NOR12017341

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