Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der WKStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der WKStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich sowie zur konzentrierten Führung solcher Verfahren Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die WKStA hat in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der OStA Wien zu berichten; Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die WKStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO zu berichten hat. Davor hat sie über bedeutende Verfahrensschritte zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.
  4. Absatz 4,Die WKStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesem Bericht hat die WKStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität sowie Korruptions- und entsprechenden Organisationsdelikten und über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
  5. Absatz 5,Es ist in geeigneter Weise – gegebenenfalls im Wege des Paragraph 2, Absatz 5 a, Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, – dafür Sorge zu tragen, dass der WKStA zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Korruptionsdelikt, Finanzbereich

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40123733

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P2a/NOR40123733

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