(3)Absatz 3,Die WKStA hat in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der OStA Wien zu berichten; § 8 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die WKStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO zu berichten hat. Davor hat sie über bedeutende Verfahrensschritte zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.Die WKStA hat in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der OStA Wien zu berichten; Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die WKStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO zu berichten hat. Davor hat sie über bedeutende Verfahrensschritte zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.