(4)Absatz 4,Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 8 Abs. 3 zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß § 8a vorzugehen.Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß Paragraph 8 a, vorzugehen.