(1)Absatz eins,Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, (§ 20a Abs. 1 StPO) sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, (Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO) sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.