Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN
Ernennungserfordernisse
§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer Paragraph 12, Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer
im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte undim Sinne des Artikel römisch zwei, des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und
am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre.