Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch vier

DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN

Ernennungserfordernisse

Paragraph 12, Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer

  1. Ziffer eins
    im Sinne des Artikel römisch zwei, des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und
  2. Ziffer 2
    am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre.

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011468

Alte Dokumentnummer

N1198610484N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P12/NOR12011468

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