Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN
Ernennungserfordernisse
§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist. Paragraph 12, Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 26, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.