Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Abschnitt römisch vier

DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN

Ernennungserfordernisse

Paragraph 12, Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer

  1. Ziffer eins
    im Sinne des Artikel römisch zwei, des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und
  2. Ziffer 2
    am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre.