Die Republik Österreich
und
die Türkische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966 *1) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 6. August 1974 *2) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1979 *3) treten soll:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1969 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1969,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1976 *2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1976,
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1980 *3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1980,