Soziale Sicherheit
Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
01.04.1985
30.09.1996
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 91/1985
idF:
BGBl. Nr. 349/1996 (NR: GP XX RV 122 und Zu 122 AB 185 S. 27. BR: AB 5189 S. 614.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Jänner 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 43 Absatz 2 am 1. April 1985 in Kraft.
Die Republik Österreich
und
die Türkische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966 *1) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 6. August 1974 *2) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1979 *3) treten soll:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1969,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1976,
*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1980,