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Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Anl. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

1. klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 10 Z 3)
2. klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 20)

Text

Anlage C

LEHRPLAN DES AUFBAUGYMNASIUMS UND DES AUFBAUREALGYMNASIUMS

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage A.

ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A.

Da die Schülerinnen und Schüler verschiedenen Altersstufen angehören, über eine unterschiedliche Bildungsreife verfügen, unterschiedliche Vorkenntnisse und oft auch verschiedene sprachliche Eigenart mitbringen, hat der Unterricht in jedem Gegenstand bedachtsam zu beginnen. Bei Bedarf ist den Schülerinnen und Schülern eine Einführung in die Technik des Lernens und eine Beratung in schwierigen Lernsituationen zu gewähren. Grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten sind, vor allem auf der Übergangstufe, aber auch in der 5. und 6. Klasse, in einem Nachholverfahren, das eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler erforderlich macht, aufzufrischen und zu ergänzen. Wo bei größeren Altersunterschieden die Führung gesonderter Klassen nicht erfolgen kann, ist durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Altersgruppen Bedacht zu nehmen.

DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL
STUNDENTAFELN

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaugymnasium:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe 1

Lehrverpflichtungsgruppe 2

Religion

8

(römisch drei)

Deutsch

mindestens 12 3

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(römisch eins)

Latein

mindestens 10 3

(römisch eins)

Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache

mindestens 11 3)

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

mindestens 6

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(römisch drei)

Mathematik

mindestens 11 3

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 6

römisch drei

Chemie

mindestens 4

(römisch drei)

Physik

mindestens 5

(römisch drei)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

römisch drei

Informatik

mindestens 2

römisch zwei

Musikerziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

mindestens 8 3

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

114

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

 

schulautonom 4

höchstens 13

 

Summe autonomer Bereich

17

 

Gesamtwochenstundenzahl

131

 

_______________________________

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
  1. Ziffer eins
    Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. Ziffer 2
    Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei);
mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei);
Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier;
Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
4 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaurealgymnasium:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe 1

Lehrverpflichtungsgruppe 2

Religion

8

(römisch drei)

Deutsch

mindestens 11 3

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 10 3

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

mindestens 6

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(römisch drei)

Mathematik

mindestens 13 3

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 7

römisch drei 4

Chemie

mindestens 5

(römisch drei)

Physik

mindestens 7

(römisch drei) 5

Darstellende Geometrie 6

 

(römisch zwei)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

römisch drei

Informatik

mindestens 2

römisch zwei

Musikerziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

mindestens 8 3

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

109

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

 

schulautonom 7

höchstens 18

 

Summe autonomer Bereich

22

 

Gesamtwochenstundenzahl

131

 

_______________________________

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
  1. Ziffer eins
    Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle
angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  1. Ziffer 2
    Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung
zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
4 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.
5 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (römisch zwei).
6 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.
7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.

  1. Ziffer 3
    Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Aufbaugymnasium

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(römisch drei)

Deutsch

(8) 4)

4

3

3

3

13 (+6)

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

(8) 4)

3

3

3

3

12 (+8)

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1)

4

3

3

3

13

(römisch eins)

Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache 2) *)

 

5

4

3

12

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch drei)

Mathematik

(7) 4)

3

3

3

3

12 (+7)

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

2

2

2

6

römisch drei

Chemie

2

2

4

(römisch drei)

Physik

2

2

2

6

(römisch drei)

Psychologie und Philosophie

 

2

2

4

römisch drei

Informatik

 

2

2

römisch zwei

Musikerziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(römisch vier a)

 

 

 

 

2 3)

2 3)

 

+4

 

Bildnerische Erziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

30

30

32

33

125 (+31)

 

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

 

6

 

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

131 (+31)

 

Aufbaurealgymnasium

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(römisch drei)

Deutsch

(8) 4)

4

3

3

3

13 (+6)

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

(8) 4)

3

3

3

3

12 (+8)

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1)

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch drei)

Mathematik **)

(7) 4)

4

4

3

3

14 (+7)

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde **)

2

3

–/2

2

7/9

römisch drei 5)

Chemie **)

3

2/3

5/6

(römisch drei)

Physik **)

2

3

2

2/3

9/10

(römisch drei) 6)

Darstellende Geometrie **)

2/–

2/–

4/–

(römisch zwei)

Psychologie und Philosophie

2

2

4

römisch drei

Informatik

 

2

2

römisch zwei

Musikerziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(römisch vier a)

 

 

 

 

2 3)

2 3)

 

+4

 

Bildnerische Erziehung

(2)

2

1

 

 

3

(+2)

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

32

28

31

32

123 (+31)

 

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

 

8

 

8

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

131 (+31)

 

______________________

*)/**) Typenbildende Pflichtgegenstände Aufbaugymnasium/Aufbaurealgymnasium.

1) Am Aufbaugymnasium Latein, am Aufbaurealgymnasium alternativ.

2) Am Aufbaugymnasium.

3) Alternative Pflichtgegenstände.

4) Einschließlich 2 Wochenstunden Übungen.

5) In der Schwerpunktform am Aufbaurealgymnasium in der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.

6) In der Schwerpunktform am Aufbaurealgymnasium in der 7. und 8. Klasse jedoch (römisch zwei).

FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Wie Anlage B, mit folgenden Abweichungen:

Übergangsstufe

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht auf der Übergangsstufe soll die Schüler, die aufgrund der mitgebrachten Voraussetzungen noch nicht für den Eintritt in die 5. Klasse des Aufbaugymnasiums oder des Aufbaurealgymnasiums geeignet sind, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch) und Mathematik einschließlich der entsprechenden Übungen durch Wiederholung, Ergänzung und Sicherung des grundlegenden Wissens und Könnens gemäß den geltenden Lehrplänen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule sowie der Hauptschule für einen erfolgreichen Besuch der 5. Klasse vorbereiten.

Durch die systematische Vermittlung der Grundlagen einer effektiven Lerntechnik soll vor allem den älteren Schülern eine angemessene Hilfe für die Bewältigung des Lehrstoffes geboten werden.

Den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Leibesübungen kommt auch die Bedeutung eines Ausgleiches durch musische Bildung und körperliche Übung zu.

Didaktische Grundsätze:

Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium, mit folgender Ergänzung:

Vor allem ältere, der Schule entwöhnte Schüler bedürfen besonderer Einführung und Beratung.

Der Unterricht aus Englisch bringt für manche (ältere) Schüler die erste Begegnung mit einer Fremdsprache; dies erfordert eine besondere Einstellung auf die Probleme dieses Anfängerunterrichts und auf die Vorbereitung der 5. Klasse.

Lehrstoff: MATHEMATIK

Je 2 Wochenstunden sind planmäßigen Übungen zu widmen.

5. bis 8. Klasse

GRIECHISCH

Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzung: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.

LEBENDE FREMDSPRACHE (ZWEITE)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)

Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzung: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40082259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/88/ANL3/NOR40082259

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