(1)Absatz eins,Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Höhe des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Höhe des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.