(1)Absatz eins,Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder Karenzurlaubsgeld erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich.Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder Karenzurlaubsgeld erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich.