Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Höhe des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.
  2. Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Einkommen im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Bezüge (ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988), vermindert um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.
  4. Absatz 4,Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, sind bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins,
  5. Absatz 5,Neben dem nach den Absatz eins bis 4 festgesetzten Grundbetrag gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im Ausmaß
    1. Ziffer eins
      bis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug 4,25 vH,
    2. Ziffer 2
      bis zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug 8,5 vH,
    3. Ziffer 3
      bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen 12,75 vH und
    4. Ziffer 4
      bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH
    des Grundbetrages an Zuschlägen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 29,)
  6. Absatz 6,Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt Paragraph 38, sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
  7. Absatz 7,Bei Wehrpflichtigen, die dem im Absatz eins, oder im Absatz 4, umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert nach den Absatz eins bis 6 sowie nach Paragraph 38, zu berechnen. Die Gesamthöhe der Entschädigung wird durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge bestimmt; die Höchstgrenze nach Paragraph 36, Absatz 2, darf hiebei nicht überschritten werden.
  8. Absatz 8,Wird eine Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, zuerkannt, so übernimmt der Bund an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit nach Paragraph 41, Absatz 2, von den Bezirksverwaltungsbehörden, ansonsten vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061335

alte Dokumentnummer

N4198512083F