Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1985 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
  2. Absatz 2,Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
  3. Absatz 3,Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 20,)
  4. Absatz 4,Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum über. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand, Waschzeug

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061312

Alte Dokumentnummer

N4198512060F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P15/NOR12061312

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