Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1992
Abkürzung
HGG
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
(2)Absatz 2,Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(3)Absatz 3,Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. (BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 20)Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 20,) (4)Absatz 4,Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum über. (BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 7)Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum über. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 362/1989
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand, Waschzeug
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061312
Alte Dokumentnummer
N4198512060F