(3)Absatz 3,Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. (BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 20)Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 20,)