Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

02.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Weiterbesuch der Volksschule, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule im 9. Schuljahr

Paragraph 18,

Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der letzten Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, die Volksschuloberstufe, die Hauptschule oder die Neue Mittelschule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

Schlagworte

Volksschule

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40138396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P18/NOR40138396

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