Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

01.09.2012

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule im 9. Schuljahr

Paragraph 18,

Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der letzten Schulstufe der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, die Volksschuloberstufe oder die Hauptschule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

Schlagworte

Volksschule

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40136179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P18/NOR40136179

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