Schulpflichtgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,
Paragraph 18,
02.09.2012
31.05.2013
Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der letzten Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, die Volksschuloberstufe, die Hauptschule oder die Neue Mittelschule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.